Tech Schuppen GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen, Tech Schuppen GmbH, vertreten durch Andreas Schmid, Stefan Hafner und Michael Modlmair, Laiming 2, 84529 Tittmoning, im Folgenden „Auftragnehmer“ und dem Auftraggeber, im Folgenden „Auftraggeber“, als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Der Auftragnehmer bietet verschiedene Dienstleistungen im IT-Bereich zur Buchung an. Dabei handelt es sich insbesondere um Software-Entwicklung, Beratung und Projekt-Management.
(3) Gegenstand des Auftrages ist das Erbringen einer vereinbarten Leistung (Dienstvertrag) und nicht das Erreichen eines bestimmten Erfolges (kein Werkvertrag). Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn die erforderlichen Dienstleistungen durchgeführt worden sind und eventuell auftretende Fragen bearbeitet wurden. Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB und nicht gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB.
(5) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
(6) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Auftraggeber bucht bei dem Auftragnehmer eine entsprechende Dienstleistung. Diese Buchung nimmt der Auftragnehmer durch eine Auftragsbestätigung an. Eine Beauftragung kann per E-Mail oder Kontaktformular zustande kommen.
(2) Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Buchung des Auftraggebers bestätigt. Die Buchung des Auftraggebers ist bindend. Der Auftraggeber erhält mit der Buchungsbestätigung die Zahlungsbedingungen und die Leistungen von Auftragnehmer mitgeteilt
(3) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die Annahme, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Dienstleistungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn der Auftragnehmer aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Auftragnehmers für die bis zur Ablehnung der Dienstleistung entstandenen Leistungen erhalten.
(5) Das Angebot legt den konkreten Leistungsinhalt, die Pflichten der Parteien und die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Leistungsbeschreibung“) fest. Eine nachträgliche Änderung ist nicht Teil der Leistung und wird bei Bedarf gesondert berechnet.
(6) Die angebotenen Leistungen können einmalige Leistungen und/oder regelmäßig im Rahmen einer festen Laufzeit zu erbringenden Dienstleistungen sein.
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§ 3 Inhalt des Dienstleistungsvertrages
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Dienste gegenüber dem Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Auftraggebers kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden.
(2) Für den Zugriff und die Nutzung des Service wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die notwendigen Zugangsdaten übermitteln, die für den Zugriff auf den Service erforderlich sind.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Dienstleistung vom Auftragnehmer erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran. Sämtliche Dokumente und Tabellen sind entweder personenbezogen und nicht von Dritten nutzbar oder vom Auftragnehmer individuell für den Auftraggeber erstellt.
(4) Sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite des Auftragnehmers und sonstige Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auftragnehmers Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienstleistung zu machen.
(5) Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Unterlagen Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.
(6) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen sie wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung, Vervielfältigung, Überarbeitung, Übersetzung der Software sowie eine Umwandlung von dem Objektcode in den Quellcode zu anderen Zwecken ist untersagt.
§ 4 Durchführung der Dienstleistung
(1) Die Dienstleistung beruht auf Kooperation. Der Auftraggeber ist zur Umsetzung der erteilten Empfehlungen nicht verpflichtet. Der Auftraggeber erkennt an, dass alle Schritte und Maßnahmen, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung von ihm unternommen werden, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen. Der Auftraggeber ist für eine korrekt angegebene E-Mailadresse und den regelmäßigen Abruf seiner E-Mails selbst verantwortlich.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer, eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Dienstleistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in diesem Fall nicht.
(3) Die Abbildung und Beschreibung der Dienstleistung auf der Website des Auftragnehmers dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dienstleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Dienstleistungs-Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Dienstleistungs-Inhaltes eintritt und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
(5) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die vereinbarte Software in der jeweils aktuellen Version zur Verfügung und sorgt für die Wartung und Pflege der Software. Auftragnehmer ist
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berechtigt, die Software jederzeit zu aktualisieren und zu erweitern, um die Leistungsfähigkeit der Software zu verbessern oder den Bedürfnissen des Marktes anzupassen.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Software ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen und die vertraglichen Bestimmungen einzuhalten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software zu verändern oder zu dekompilieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Daten oder Inhalte zu nutzen, die gegen geltendes Recht verstoßen oder Rechte Dritter verletzen.
(7) Der Auftragnehmer muss die Dienstleistung nicht selbst durchführen. Er ist berechtigt nach freiem Ermessen die Durchführung der Dienstleistung an Dritte, z.B. an Subunternehmer, abzugeben.
(8) Der Auftraggeber hat Mitwirkungspflichten, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Dienstleistungen erforderlich ist. Die genauen Pflichten und Anforderungen werden in den individuellen Verträgen festgelegt.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Unterlagen und sonstigen Materialien vollständig, korrekt und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, technische Spezifikationen, Designvorgaben, Zugangsdaten und sonstige projektbezogene Dokumentationen.
(2) Sofern der Auftraggeber dieser Mitwirkungspflicht nicht, unvollständig, inkorrekt oder zu spät nachkommt, übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für etwaige daraus resultierende Verzögerungen oder Nichterreichungen der vereinbarten terminlichen oder inhaltlichen Ziele.
(3) Der Auftragnehmer ist in solchen Fällen berechtigt, den Projektzeitplan entsprechend anzupassen und dem Auftraggeber die durch die Verzögerung entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Dies umfasst auch etwaige Mehrkosten für zusätzlich erforderliche Arbeitsstunden oder externe Dienstleistungen, die zur Einhaltung des ursprünglich vereinbarten Projektziels notwendig werden.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die die Erfüllung der Mitwirkungspflichten beeinträchtigen könnten. Kommt der Auftraggeber dieser Informationspflicht schuldhaft nicht nach, haftet er für sämtliche daraus entstehenden Schäden und Mehrkosten.
(5) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, im Falle der erheblichen oder wiederholten Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. In einem solchen Fall stehen dem Auftragnehmer Ansprüche auf Ersatz der bis dahin entstandenen Aufwendungen und Vergütungen zu.
§ 6 Zahlung
(1) Eine Zahlung ist gegenüber dem Auftragnehmer nach Abschluss der Dienstleistung mit den in der Rechnung angegebenen Zahlungsmitteln unmittelbar durch den Auftraggeber zu tätigen. Die Zahlung wird sofort mit der Buchung und dem Zugang der Rechnung per E-Mail fällig. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsstellung, sofern nichts anders vereinbart wurde.
(2) Alle Preise auf der Website bzw. im Angebot des Auftragnehmers sind als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen gültigen Umsatzsteuer aufgeführt.
(3) Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen, Mahngebühren und die Verzugspauschale gemäß §§ 288 I, II BGB zu erheben. Ferner behält sich der Auftragnehmer vor, regelmäßig zu erbringenden Dienstleistungen im Falle des Verzuges auszusetzen, ohne dass er den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des Auftraggebers verliert.
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(4) Der Auftragnehmer behält sich vor, die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Preise für Serviceleistungen, nach Ablauf der vereinbarten jeweiligen Laufzeit angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dabei erstmalig nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit möglich.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit des Dienstleistungsvertrags ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Wenn es sich um die einmalige Erbringung einer Dienstleistung handelt, ist dies im Vertrag vermerkt und die nachstehenden Absätze des § 6 sind darauf nicht anwendbar.
(2) Eine ordentliche Kündigung des Dienstleistungsvertrages muss spätestens einen Monat vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Schriftform gegenüber dem Vertragspartner erfolgen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(4) Wird das Vertragsverhältnis nicht bis einen Monat vor Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt, verlängert es sich immer jeweils um die ursprüngliche Laufzeit.
(5) Nach Ende der regulären Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat bis zum Ende der verlängerten Laufzeit. Die Kündigung muss auch hier in Schriftform erfolgen.
(6) Stornierungen von laufenden Aufträgen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Für bereits erbrachte Leistungen oder angefallene Kosten kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.
§ 8 Stornierung von Aufträgen
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, einen bereits erteilten Auftrag zu stornieren. Die Stornierung muss schriftlich erfolgen und wird mit Zugang der Stornierungserklärung beim Auftragnehmer wirksam.
(2) Im Falle der Stornierung eines bereits erteilten Auftrags erhebt der Auftragnehmer eine Stornierungsgebühr in Höhe von 30% des vereinbarten Auftragswerts. Diese Gebühr ist als pauschalierter Schadensersatz für die dem Auftragnehmer durch die Stornierung entstehenden Aufwendungen und den entgangenen Gewinn zu verstehen.
(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die pauschalierte Stornierungsgebühr. In diesem Fall reduziert sich die Stornierungsgebühr entsprechend.
(4) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, im Einzelfall einen höheren Schaden geltend zu machen, sofern dieser nachweisbar ist. In diesem Fall wird die pauschalierte Stornierungsgebühr auf den nachgewiesenen Schadensbetrag angerechnet.
(5) Im Falle der Stornierung eines Auftrags, der bereits teilweise ausgeführt wurde, hat der Auftraggeber zusätzlich zur Stornierungsgebühr die bis zum Zeitpunkt der Stornierung erbrachten Teilleistungen zu vergüten. Die Vergütung erfolgt auf Grundlage des vertraglich vereinbarten Stunden- oder Tagessatzes bzw. des anteiligen Auftragswerts.
(6) Die Stornierungsgebühr wird sofort mit Wirksamwerden der Stornierung fällig und ist vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der entsprechenden Rechnung zu begleichen.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags bis zur vollständigen Zahlung der Stornierungsgebühr und der Vergütung für erbrachte Teilleistungen auszusetzen.
(8) Eine Stornierung nach vollständiger Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen. In diesem Fall ist der volle Auftragswert zu zahlen.
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§ 9 Schutzrechte
(1) Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienstleistung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit von dem Auftragnehmer für den Auftraggeber stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt dem Auftragnehmer zu.
(2) Der Auftraggeber überträgt hiermit dem Auftragnehmer bereits jetzt zum Zeitpunkt der Entstehung der Ergebnisse die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Nutzungsrechte.
(3) Der Auftragnehmer behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke. Die Marke und das Logo des Auftragnehmers dürfen ohne dessen Zustimmung nicht durch den Auftraggeber verwendet werden.
(4) Die Geistigen Eigentums-, Urheber- und Leistungsschutzrechte an projektspezifischen Anpassungen und Entwicklungen verbleiben bei dem Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber erwirbt lediglich das Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang.
§ 10 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei („Empfänger“) wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
b) die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
(6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder
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löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.
§ 11 Haftung und Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(2) In sonstigen Fällen haftet der Auftragnehmer – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.
(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
(4) Der Auftragnehmer schützt seine Auftraggeber so gut es geht gegen Cyberkriminalität. Leider lässt sich dies nicht immer verhindern. Für Schäden, welche dem Auftraggeber durch eine solche Cyberkriminalität entstehen, gilt der Haftungsausschluss der Abs. 1 – 3 mit den genannten Ausnahmen ebenfalls.
(5) Der Auftragnehmer haftet, mit Ausnahme der vorherigen Absätze, nicht für Schäden, die durch die erbrachten Dienstleistungen entstehen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Rahmen insbesondere keine Haftung für entgangenen Gewinn, Datenverlust oder sonstige indirekte Schäden.
(6) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferte Software zum Zeitpunkt der Übergabe im Wesentlichen den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entspricht und frei von wesentlichen Mängeln ist, die die Gebrauchstauglichkeit erheblich einschränken.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Software unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Anzeige, erlöschen die Gewährleistungsansprüche hinsichtlich offensichtlicher Mängel.
(8) Verborgene Mängel an der Software, die erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar werden, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Auch hier erlöschen die Gewährleistungsansprüche, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig erfolgt.
(9) Im Falle eines berechtigten und fristgerecht angezeigten Mangels hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Softwareversion (Ersatzlieferung).
(10) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung der Software.
(11) Keine Gewährleistungspflicht besteht für Mängel, die durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler oder nicht durch den Auftragnehmer vorgenommene Änderungen, Ergänzungen, Installationen oder Reparaturen an der Software entstehen. Dies gilt auch für Software, die der Auftraggeber auf nicht freigegebenen Systemumgebungen oder in nicht spezifizierten Einsatzbedingungen verwendet.
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(12) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit der Software in Kombination mit der Hardware und Software des Auftraggebers, es sei denn, diese Kombination wurde ausdrücklich als Teil des Vertragsgegenstands vereinbart.
(13) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung und Mängelhaftung, soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich anders geregelt.
(14) Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungsbereichen und unter allen Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Der Auftragnehmer übernimmt daher keine Gewähr für die vollständige Fehlerfreiheit der Software.
§ 12 Datenschutz
(1) Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
(2) Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
(3) Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Daten verarbeitet und speichert. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.
(4) Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Es gelten die gesonderten Datenschutzbestimmungen auf der Homepage des Auftragnehmers unter folgendem Link: https://tech-schuppen.de/datenschutz
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des jeweiligen Dienstleistungsvertrages ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit der AGB oder des Dienstleistungsvertrags insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Dienstleistungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4) Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.